Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.

(2) Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:

1. die Absetzung für Abnutzung nach den und sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,

2. Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,

3. Ausgaben für Miete und Pacht.

(3) Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

Beachte: Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. )