Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (), eines Mobilitätspauschales () und eines Energie- und Raumpauschales () ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des .

(2) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.

(3) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.

Beachte: Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. ).