. (1) Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (), eines Mobilitätspauschales () und eines Energie- und Raumpauschales () ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO.
(2) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
(3) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.
Beachte: Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. ).
