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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 191/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. I Nr. 36/2013, wird verordnet:

Tarif für Gasölprobe

. (1) Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.

(2) Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 191/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.06.2013

Fassungen ab: 29.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Gasölproben-Kostenverordnung

BGBl. II Nr. 191/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.