. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß , und insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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