Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL I

ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Anleiherichtlinien” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.