Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL II

Abschnitt 2.01

Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthalten ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter, nicht allein zur Sicherstellung, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Belastungen des Darlehens, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Darlehensnehmers, wie sie im Darlehensvertrag und in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.