Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Dienstbezüge

(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt () und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:

a) Leistungsprämie ( iVm );

b) Kinderzulage ( iVm );

c) Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation ();

d) Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß , über die besondere Zulage gemäß sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024