Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“

1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes

(1) Für Gemeindeangestellte, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Ersatz von Übergenüssen –

Verjährung –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.

Sonderzahlung –

Leistungsbeurteilung –

Leistungsprämie –

Kinderzulage –

Nebenbezüge –

Reisegebühren –

Sachleistungen –

Bezugsvorschuss –

Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –

Pensionskassenvorsorge –

Anspruch bei Dienstverhinderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024