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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 07.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Landeskrankenanstaltenpläne

. (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes § 10a KAKuG anzuwenden ist.