Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Versorgungspläne für den niedergelassenen Bereich

. (1) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im in der Landeszielsteuerungskommission zustande kommt, sind die Planungsvorgaben für den niedergelassenen Bereich, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, von der Sozialversicherung auf Basis eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts, das durch die Bundesgesundheitsagentur einzuholen ist, festzulegen und durch eine Verordnung des Dachverbandes gemäß im übertragenen Wirkungsbereich für verbindlich zu erklären. Dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des , soweit er sich auf den niedergelassenen Bereich bezieht.

(2) Der Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind die Planungsgrundsätze und -methoden des ÖSG zu berücksichtigen.