Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anlage 2

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ.

(Bundeswappen)

ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit

dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)

die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.

Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für die Bundesministerin: