Zweitausfertigung
. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweitausfertigung
. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.