Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweitausfertigung

. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder

2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.