Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 401/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, insbesondere dessen § 4a wird verordnet:

Vergütung

. Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates des Wissenschaftsfonds beträgt für:

1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 3.500,00 EUR pro Jahr,

2. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden 3.000,00 EUR pro Jahr,

3. ein einfaches Mitglied 2.000,00 EUR pro Jahr und

4. ein beratendes Mitglied 1.000,00 EUR pro Jahr.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 401/2015 · Stammfassungkundgemacht am 07.12.2015

Fassungen ab: 08.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

FWF-Vergütungsverordnung – FWF-VV

BGBl. II Nr. 401/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.