Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die im Gebiete der Republik Österreich befindlichen Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Sorge für die würdige und geziemende Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.