Schlußbestimmungen.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für Finanzen betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für Finanzen betraut.