2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Anwendungsbereich
. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Anwendungsbereich
. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.