ABSCHNITT I
Allgemeines
Zielsetzungen
. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.
