Begünstigte
. (1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2) Die Fördermittel gemäß des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
(3) Die Fördermittel gemäß sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.
