Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge in der Pensionsversicherung

. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. ist anzuwenden.