Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

. Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach oder nach zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.