Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Pflichtversicherung

. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;

3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen ( des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.

(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch

1. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach bzw. nach oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach bzw. nach ;

2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des ;

3. eine Tätigkeit nach und 5 ÄrzteG 1998;

4. die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des .

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.