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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2005.

Heutige Fassung öffnen

Pflichtversicherung

. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.