Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen des des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.