Abschnitt I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 624/1978
BGBl. Nr. 533/1979 (NR: GP XV RV 95 AB 154 S. 13. BR: AB 2045 S. 390.)
BGBl. Nr. 588/1980 (NR: GP XV RV 538 AB 555 S. 58. BR: S. 404.)
BGBl. Nr. 591/1981 (NR: GP XV RV 910 AB 943 S. 95. BR: S. 417.)
BGBl. Nr. 487/1984 (NR: GP XVI RV 331 AB 394 S. 59. Einspr. d. BR: 443 AB 475 S. 66. BR: AB 2878 S. 452.)
BGBl. Nr. 114/1986 (NR: GP XVI RV 778 AB 826 S. 120. Einspr. d. BR: 846 AB 884 S. 130. BR: AB 3059 S. 470.)
BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)
BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)
BGBl. Nr. 680/1991 (NR: GP XVIII RV 288 AB 315 S. 47. BR: AB 4160 S. 547.)
BGBl. Nr. 338/1993 (NR: GP XVIII RV 935 AB 971 S. 114. BR: AB 4525 S. 569.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 415/1996 (NR: GP XX RV 218 AB 290 S. 35. BR: AB 5230 S. 616.)
BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)
BGBl. I Nr. 141/1998 (NR: GP XX RV 1238 AB 1379 S. 137. BR: AB 5775 S. 643.)
BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)
BGBl. I Nr. 5/2002 (NR: GP XXI RV 836 und Zu 836 AB 896 S. 85. BR: AB 6534 S. 682.)
BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]
BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)
[CELEX-Nr.: 32004L0083]
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1997
2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 11.1.2013 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 4/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung eingetragen.
Abschnitt I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Pflichtversicherung
. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Abschnitt II
SONDERBESTIMMUNGEN
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.
Krankenversicherung der Pensionisten
. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
1. wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
2. wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sind ausgenommen
1. Personen im Sinne des , die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach ;
3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach , wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Sonderfällen
. Übt ein in der Pensionsversicherung nach Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.
Beiträge in der Pensionsversicherung
. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.
Beitrag des Bundes
. § 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Versicherungszeiten
. Bei Anwendung
1. des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des zu treten hat;
2. des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach , sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Gebarungsaufzeichnungen
. Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im bezeichneten Gruppen zu führen.
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Erstmalige Meldungen
. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Aufkündigung von Versicherungsverträgen
. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
Feststellung der Beitragsgrundlagen
. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 85,54 Euro, für Frauen ein Betrag von 59,88 Euro zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
1. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
2. innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
Erstattung von Beiträgen
. (1) Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(2) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Beiträge nach den Abs. 1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
(4) Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Abs. 1 und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wirksamkeitsbeginn
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die , 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(4) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
. Die und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
. und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
. (1) Die , 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach auf Antrag zu befreien, wenn sie
1. vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
. , , , sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2000 die und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998;
2. rückwirkend mit 1.Jänner 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.
(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.
. (1) Die und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002 (12. Novelle)
. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002;
2. rückwirkend mit 11. November 1998 (Anm.: richtig: mit 1. Jänner 2000) in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
. Die und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
. Die , 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 533/1979, zu BGBl. Nr. 624/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1981, zu BGBl. Nr. 624/1978)
Die Bestimmungen des des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 487/1984, zu BGBl. Nr. 624/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des § 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.
(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Abs. 1 und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.01.2024, 22.07.2023
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 37
Abgabenänderungsgesetz 2023
BGBl. I Nr. 110/2023 ↗Fassungen ab: 19.03.2019
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 36
Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
BGBl. I Nr. 20/2019 ↗Fassungen ab: 01.01.2020, 23.12.2018
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 15, § 17, § 20, § 20a, § 20c, § 20d, § 20g, § 35
Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018 ↗Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 34
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015 ↗Fassungen ab: 11.01.2013, 01.01.2013, 01.10.2012, 01.01.1992
Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 5, § 6, § 20b, § 20c, § 20d, § 20e, § 20f, § 20g, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33
Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG
BGBl. I Nr. 4/2013 ↗Fassungen ab: 01.09.2010, 19.08.2010
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 21j
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
BGBl. I Nr. 61/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2006, 29.12.2005
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 17, § 21i
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)
Fassungen ab: 01.01.2005, 16.12.2004
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 21h
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
Pensionsharmonisierungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004 ↗Fassungen ab: 05.01.2002, 01.01.2002, 01.01.2000
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 21g
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2002 (NR: GP XXI RV 836 und Zu 836 AB 896 S. 85. BR: AB 6534 S. 682.)
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Fassungen ab: 01.01.2002, 11.07.2001
Erfasste Bestimmungen: § 12, § 20, § 21f
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)
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Fassungen ab: 01.01.2000, 19.08.1998, 01.01.1998, 01.01.1986
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 12, § 16, § 21e
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/1998 (NR: GP XX RV 1238 AB 1379 S. 137. BR: AB 5775 S. 643.)
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Fassungen ab: 01.01.1998, 30.12.1997
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 15, § 21d
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)
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Fassungen ab: 21.08.1996, 01.08.1996
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 5a, § 5b, § 21c
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 415/1996 (NR: GP XX RV 218 AB 290 S. 35. BR: AB 5230 S. 616.)
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Fassungen ab: 01.07.1996, 01.05.1996
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 21b
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
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Fassungen ab: 01.07.1993, 27.05.1993, 01.04.1991
Erfasste Bestimmungen: § 12, § 14, § 21a
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 338/1993 (NR: GP XVIII RV 935 AB 971 S. 114. BR: AB 4525 S. 569.)
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Fassungen ab: 01.01.1992, 28.12.1991
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 21
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 680/1991 (NR: GP XVIII RV 288 AB 315 S. 47. BR: AB 4160 S. 547.)
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Fassungen ab: 01.01.1979
Erfasste Bestimmungen: § 10
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)
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Fassungen ab: 01.01.1987
Erfasste Bestimmungen: § 8
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)
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Fassungen ab: 01.01.1985
Erfasste Bestimmungen: Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 114/1986 (NR: GP XVI RV 778 AB 826 S. 120. Einspr. d. BR: 846 AB 884 S. 130. BR: AB 3059 S. 470.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 487/1984 (NR: GP XVI RV 331 AB 394 S. 59. Einspr. d. BR: 443 AB 475 S. 66. BR: AB 2878 S. 452.)
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Fassungen ab: 01.01.1982
Erfasste Bestimmungen: Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 591/1981 (NR: GP XV RV 910 AB 943 S. 95. BR: S. 417.)
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Fassungen ab: 01.01.1981, 01.01.1979
Erfasste Bestimmungen: § 20a, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 588/1980 (NR: GP XV RV 538 AB 555 S. 58. BR: S. 404.)
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Fassungen ab: 01.01.1979
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 13
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 533/1979 (NR: GP XV RV 95 AB 154 S. 13. BR: AB 2045 S. 390.)
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Fassungen ab: 01.01.1998, 01.01.1979
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 7, § 9, § 15, § 17, § 18, § 19, § 22
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