Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 120/1997

Änderung

BGBl. I Nr. 2/1998 (NR: GP XX IA 535/A AB 960 S. 105. BR: 5572 AB 5590 S. 633.)

BGBl. I Nr. 94/1998 (NR: GP XX IA 762/A AB 1224 S. 128. BR: AB 5711 S. 642.)

BGBl. I Nr. 134/1999 (NR: GP XX IA 1092/A AB 1933 S. 174. BR: AB 6002 S. 656.)

BGBl. I Nr. 25/2001 (NR: GP XXI RV 418 AB 496 S. 57. BR: AB 6318 S. 673.)

[CELEX-Nr.: 391L0439]

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 81/2002 (NR: GP XXI RV 1033 AB 1082 S. 100. BR: AB 6636 S. 687.)

BGBl. I Nr. 129/2002 (NR: GP XXI IA 707/A AB 1211 S. 109. BR: AB 6712 S. 690.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 15/2005 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 794 AB 817 S. 96. BR: AB 7229 S. 719.)

BGBl. I Nr. 152/2005 (NR: GP XXII RV 1073 AB 1130 S. 125.)

BGBl. I Nr. 32/2006 (NR: GP XXII IA 757/A AB 1274 S. 135. Einspr. d. BR: 1302 S. 139. BR: AB: 7470 S. 731.)

BGBl. I Nr. 153/2006 (NR: GP XXII RV 1554 AB 1572 S. 160.)

[CELEX-Nr.: 32003L0059, 32004L0066]

BGBl. I Nr. 31/2008 (NR: GP XXIII RV 230 AB 329 S. 41. BR: AB 7820 S. 751.)

BGBl. I Nr. 93/2009 (NR: GP XXIV RV 221 AB 257 S. 32. BR: 8139 AB 8171 S. 774.)

BGBl. I Nr. 117/2010 (NR: GP XXIV RV 900 AB 1021 S. 86. BR: AB 8426 S. 791.)

BGBl. I Nr. 61/2011 (NR: GP XXIV RV 1203 AB 1304 S. 112. BR: AB 8528 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32006L0126]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhalt

1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Umfang der Lenkberechtigung

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

Zweite Ausbildungsphase - Verfahren

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

Verkehrszuverlässigkeit

Gesundheitliche Eignung

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

Fachliche Befähigung

Fahrprüfung

Prüfungsfahrzeuge

3. Abschnitt: Führerscheine

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung) (Anm.: Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines)

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister (Anm.: Führerscheinregister – Allgemeines)

(Anm.: Führerscheinregister - Gespeicherte Daten)

(Anm.: Verwendung der Daten des Führerscheinregisters)

Zentrales Führerscheinregister (Anm.: Führerscheinregister - Löschung der Daten)

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1

Lenkberechtigung für die Klasse D

Heereslenkberechtigung

Ausländische Lenkberechtigungen

5. Abschnitt: Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

Dauer der Entziehung

Sonderfälle der Entziehung

Erlöschen der Lenkberechtigung

Ablauf der Entziehungsdauer

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

6. Abschnitt: Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

Besondere Maßnahmen

7. Abschnitt: Andere Dokumente

Mopedausweis

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

Feuerwehrführerschein

Internationale Führerscheine

8. Abschnitt: Sachverständige und Behörden

Sachverständige

Behörden und Organe

Sonstige Zuständigkeiten

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Strafausmaß

Zwangsmaßnahmen

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

10. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Inkrafttreten und Aufhebung

Vollzugsbestimmungen

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 19/2005, wurde berücksichtigt.

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sowie und ;

2. Transportkarren (), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (), Anhänger-Arbeitsmaschinen () und Sonderkraftfahrzeuge (), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);

5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß ;

6. Heeresfahrzeuge (), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der , 37 und 38.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein () zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein () besitzt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in genannte Mindestalter erreicht hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von

1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;

3. Invalidenkraftfahrzeugen.

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis () besitzen;

3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” () besitzt;

4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis () besitzt.

Ein Mopedausweis gemäß berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Umfang der Lenkberechtigung

. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß erteilt werden:

1. Klasse A:

a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

2. Klasse B:

a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,

c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß befindet,

cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und

dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.

3.1. Klasse C:

a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b) Sonderkraftfahrzeuge,

c) Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder

bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.

3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.

4. Klasse D:

a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

b) Sonderkraftfahrzeuge.

5. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.

6. Klasse F:

a) Zugmaschinen,

b) Motorkarren,

c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

e) Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

g) Sonderkraftfahrzeuge.

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

1. Klasse A: ein Anhänger gemäß ;

2. Klasse B:

a) ein leichter Anhänger;

b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;

3. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;

4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;

5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;

6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und g genannten Zugfahrzeug:

Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse F. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

ist nicht anzuwenden.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. b),

2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 2 lit. c),

3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B () bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie

4. die Klasse F.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzusetzen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (),

2. verkehrszuverlässig sind (),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind ( und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz () innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß in die Wege zu leiten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß einzuleiten.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) (Fahrerflucht),

b) (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) (Vorrangverletzung),

f) , 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß sechster Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

4. die Meldepflichten an die Behörde und

5. die Kosten der Nachschulung.

Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines

. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz ( dritter Satz) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß erteilt wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2. ein Fahrsicherheitstraining, das

3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet gemäß den Bestimmungen des zu absolvieren.

(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Die Perfektionsfahrt umfasst

1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

2. Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der Leitung eines besonders ausgebildeten Psychologen durchzuführen.

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;

2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in genannten Kommission;

4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie die persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und

5. die Höhe des in genannten Aufwandersatzes.

Zweite Ausbildungsphase - Verfahren

. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2),

2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter () erreicht hat und

3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten.

(3) Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

1. vollendetes 16. Lebensjahr:

Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

2. vollendetes 17. Lebensjahr:

vorgezogene Klasse B ().

3. vollendetes 18. Lebensjahr:

a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

b) Klassen B und B+E;

c) Klassen C und C+E (mit Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß , Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

d) Unterklassen C1 und C1+E;

e) Klasse F.

4. vollendetes 21. Lebensjahr:

a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

b) Klassen C und C+E;

c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985,

S 1 ff.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des und des frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)

(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer” gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:

1. die Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;

2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;

3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Verkehrszuverlässigkeit

. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat ( und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen () vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß angeordnet worden ist oder gemäß von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

Gesundheitliche Eignung

. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (), ist ein Gutachten eines gemäß bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug () der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen () vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß , ein im angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

Fachliche Befähigung

. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie

1. verkehrszuverlässig sind,

2. gesundheitlich geeignet sind,

3. den Nachweis gemäß erbracht haben und

4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß und der Klasse A gemäß , vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder

2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

Fahrprüfung

. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse () abzunehmen und hat sich zu erstrecken

1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,

2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und

3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:

a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;

b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;

c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);

e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;

f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E und F sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und

3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von

mindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und von

mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm

1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;

2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.

(6a) Der Kandidat hat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

(6b) Die im Zuge des Verfahrens über die Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung angefallenen Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragten Klassen sind für den Kandidaten auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form darzustellen. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung, die direkt anlässlich dieser Untersuchung zu begleichen sind.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,

2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen,

5. die Form und den Inhalt des Kostenblattes,

6. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Kostenblattes.

Prüfungsfahrzeuge

. (1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet” sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:

1. den Bestimmungen des über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder

2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten () oder Ausbildungsfahrten () bestimmt waren.

Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:

1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,

2. der notwendigen technischen Ausstattung,

3. der Bedienungselemente und

4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.

3. Abschnitt

Führerscheine

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen.

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

(4) Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen und Unterklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in genannten Fällen ausgestellt werden.

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

(6) Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder

2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

Liegt die vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse in einem Nicht-EWR-Staat ( zweiter Satz FSG), so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt.

(7) Bei Lehrlingen für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines,

2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

3. allenfalls in den Führerschein und den vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,

4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des Führerscheines und

5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,

2. bis zum Erhalt des Führerscheines () den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,

3. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein,

4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E ( zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

1. eine Änderung seines Familiennamens oder

2. eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes

binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)

(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz () in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist ().

(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz () nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des zu erteilen.

(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.

Führerscheinregister - Allgemeines

. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund () zu führen. Auftraggeber im Sinne des des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

a) Familienname,

b) Vorname(n),

c) Geburtsdatum und Geburtsort,

d) Familienname laut Geburtsurkunde,

e) frühere Familiennamen,

f) akademische Grade,

g) Geschlecht,

h) Staatsbürgerschaft,

i) Wohnsitz,

j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,

l) Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

m) gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

n) das Datum des Todes;

2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

a) Eingangsdatum,

b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

d) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

g) die Zuweisung zum Amtsarzt,

h) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;

3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:

a) die Ausstellungsbehörde,

b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,

c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,

d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e) die Antragsnummer,

f) das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,

g) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

h) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten () Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

j) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

l) Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,

m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,

n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß zweiter Satz

4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,

c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß ,

f) Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

h) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß und 30b;

5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß und 7 innerhalb der Probezeit,

e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß und 2, Abs. 4 und ,

f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß ;

6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter () und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter () und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

7. folgende Daten über Mopedausweise:

a) den Personendatensatz gemäß Z 1,

b) Ausstellungsdatum,

c) Ausweisnummer,

d) Ausstellende Institution oder Behörde,

e) Ende der Bewilligung;

8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

a) Ausstellungsdatum,

b) Ausweisnummer,

c) Ende der Bewilligung.

9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.

10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

a) Familiennamen und Vornamen,

b) Adresse,

c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

11. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

a) Familiennamen und Vornamen,

b) Adresse,

c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;

a) Familiennamen und Vornamen,

b) Adresse,

c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,

13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a) Namen und Vornamen des Inhabers,

b) die Adresse des Standortes,

c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

14. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Verwendung der Daten des Führerscheinregisters

. (1) Die Fahrschule darf in die in bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1. bis i, l und m,

2. , b, d, h und i,

3. und n,

4. über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.

Bei den in erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

1. ,

2. und c bis e,

3. soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

4. bis e,

5. und 8 und

6. über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

1. bis n,

2. mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und

3. und g.

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

1. die Aufsichtsperson die in genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

2. der Fahrprüfer die in genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

3. der Hersteller des Führerscheines die in genannten Daten.

(5) Die in bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.

(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

2. die Antragsnummer

möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.

(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

Führerscheinregister – Löschung der Daten

. (1) Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

(2) Registerdaten gemäß sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

2. Daten gemäß und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

3. Daten gemäß bis e und bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

4. Daten gemäß ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

5. Daten gemäß und mit Tilgung der Strafe.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz () zu löschen.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist auf zwei Jahre befristet.

(1a) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

(2) Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.

(3) Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

(2) Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muß der Bewerber:

1. verkehrszuverlässig sein,

2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und

4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und 5 begleiten.

Ein Begleiter muß die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.

(3) Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß

1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

(4) Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungsfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.

(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei:

1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder

2. wenn er wegen eines der in genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.

(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.

(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:

1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,

3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4,

4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,

5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durchführen.

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1

. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß ist oder

3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf “Berufskraftfahrer” gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;

3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes () nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes () nach Österreich.

Lenkberechtigung für die Klasse D

. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und

3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes () nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes () nach Österreich.

Heereslenkberechtigung

. (1) Das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß , BGBl. I Nr. 146, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß über die fachliche Befähigung gemäß einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Bestimmungen des über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des über den Probeführerschein sowie den Bestimmungen der bis 4c über die zweite Ausbildungsphase.

(7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2. durch Zeitablauf;

3. durch Tod des Berechtigten.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:

1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

2. die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie

3. die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

Ausländische Lenkberechtigungen

. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz () im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach dar.

(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz () hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes () in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes () oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz () nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz () im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Wohnsitz () im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß ein neuer Führerschein auszustellen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit () erfolgt,

2. wegen einer zweiten in genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

Dauer der Entziehung

. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit () ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem () Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des und 15.

Sonderfälle der Entziehung

. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Wenn jedoch

1. auch eine der in bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde () oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

Erlöschen der Lenkberechtigung

. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2. durch Zeitablauf;

3. durch Verzicht;

4. 100 Jahre nach Erteilung;

5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß , BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

Ablauf der Entziehungsdauer

. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des , sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer

Lenkberechtigungen

. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz () in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz () nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

6. Abschnitt

Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

1. Übertretungen des ;

2. Übertretungen des ;

3. Übertretungen des ;

4. Übertretungen des oder dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

5. Übertretungen des , sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

6. Übertretungen des i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

7. Übertretungen des , wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. auf Grund grünen Lichts “freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

8. Übertretungen des unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

9. Übertretungen des in Tunnelanlagen;

10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

11. Übertretungen des und f und erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl. Nr. 123/1988;

12. Übertretungen des , wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den oder 15, zweiter Satz oder genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

Besondere Maßnahmen

. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im genannten Delikte in Tateinheit () begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung () wegen eines der in genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1. die Voraussetzungen des oder 15 vorliegen oder

2. eine Nachschulung gemäß angeordnet wird oder

3. eine begleitende Maßnahme gemäß angeordnet wird.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder

5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,

2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

3. die Zuordnung der in genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

4. die Kosten der Maßnahme.

7. Abschnitt

Andere Dokumente

Mopedausweis

. (1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters

5. kein Lenkverbot besteht.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2005)

(3) Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Abs. 1 den Mopedausweis auszustellen, wenn

1. der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,

2. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und

3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.

(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:

1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß ermächtigten Einrichtung;

2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug”.

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.

(4) Liegen die Voraussetzungen des vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und Abs. 3a,

2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß zu erteilen ist und

3. die Form und den Inhalt des Ausweises.

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

. (1) Personen, die nicht im Sinne des verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.

Feuerwehrführerschein

. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;

2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;

3. Mindestalter: 18 Jahre;

4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;

5. gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;

2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt nicht.

Internationale Führerscheine

. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

(2) Wurden Vereine gemäß zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.

(3) Einer Person ohne Wohnsitz () im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein () vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß auf die Dauer von sechs Wochen.

8. Abschnitt

Sachverständige und Behörden

Sachverständige

. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des über Sachverständige.

(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

2. die Fahrprüferprüfung,

3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,

5. die Vergütung für Gutachten gemäß und 11 für Fahrprüfer,

6. die Vergütung für Gutachten gemäß und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie

7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß oder .

Behörden und Organe

. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1. die Organe der Bundespolizei,

2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps (Anm.: richtig: Bundespolizei),

3. die Organe der Gemeindewachen und,

4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Sonstige Zuständigkeiten

. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

1. die Erteilung von Ermächtigungen:

a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß (Prüfungsstellen),

b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises () sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (),

c) an Fahrschulen und Vereine gemäß zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

2. die Bestellung von Sachverständigen ().

Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß und 24 Abs. 3,

2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in angeführten internationalen Führerscheine,

4. an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in genannten Daten.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

1. vertrauenswürdig ist,

2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.

9. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafausmaß

. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des und 4.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des , sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des , sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach finden die Bestimmungen der und , BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(6) Bei Übertretung der in , 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

. Wer entgegen der Bestimmung des ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Zwangsmaßnahmen

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

1. des (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

2. der und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz und (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Wohnsitz () in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)

2a. des und 32 Abs. 1 Z 1 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” oder trotz aufrechtem Lenkverbot),

3. des (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

4. des und 3, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß vorläufig abgenommen wurde,

5. des (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in

Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.

(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

1. für die Gruppe AL eine Lenkberechtigung für die Klasse A,

2. für die Gruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D zu erteilen. Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe

A auf Grund einer Lenkberechtigung für die Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen. In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen.

(3) Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Vorstufe der Klasse A der Zahlencode „79 (≤ 50 ccm)” einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkerberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.

(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß auszustellen.

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des für die in erster Satz genannte Dauer wiedererteilt werden. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(5a) Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 25/2001) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. Juli 2002 ein Mopedausweis mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” auszustellen.

(6) Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.

(7) Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.

(8) Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten der bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Übergangsbestimmungen

. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des .

(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren bleiben und in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.

(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

(3) Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.

(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß nicht mehr zu stellen sind.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(6) Die Bestimmung des gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei sinngemäß gilt.

(8) Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) , und dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.

(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer Kraft.

(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß erlassenen Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(7) , bis 3 und bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998 treten mit 1. November 1997 in Kraft.

(8) tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(9) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(10) , , , , und , jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) und in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, , 3, 4 und 6, bis 4, , bis 4, 7 und 8, , 5 und 6, , , , 3 bis 6, und 4, , 2, 6, 6a und 7, und 3, , , , , , bis 10, , , , 3, 5 und 6, und 3 bis 5, und 3, , 2 und 4 bis 8, , , , , 3, 3a und 4, und 2, , , und 2, , 3 und 5, , , , 2 und 5, , und jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, bis 4c, , sowie in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, , 4, 6 und 7, , Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 5 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, , , , und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen.

(15) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. Jänner 2006;

2. , , und Abs. 4, , und 7, , 2 und 4 bis 8, , dritter und vierter Satz und Abs. 2 und 4, hinsichtlich des den Führerschein herstellenden Unternehmens, , , , und , und 3, , , , , , und 6, , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. März 2006;

3. , , , und 8, , und 2, , , und 7, erster und zweiter Satz und Abs. 3, bis 17 soweit sie nicht am 1. März 2006 in Kraft getreten sind, , , , , , und 3, , , , 4 und 5, , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. Oktober 2006. Ab 1. Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren Beteiligten im Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe erproben. Parallel dazu sind die Verfahren auf die bisherige Art und Weise durchzuführen. Verordnungen aufgrund des und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2006 ausgesprochen werden.

Vollzugsbestimmungen

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung der , 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 18/2026kundgemacht am 23.04.2026

Fassungen ab: 01.09.2026, 24.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4a, § 4b, § 4c, § 11, § 14, § 15, § 16a, § 16b, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 20, § 23, § 26, § 27, § 30a, § 33, § 34b, § 37, § 39, § 41, § 43

23. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 18/2026
BGBl. I Nr. 17/2026kundgemacht am 23.04.2026

Fassungen ab: 01.05.2026, 24.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 4b, § 8, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17a, § 18, § 19, § 22, § 23, § 24, § 26, § 30b, § 32a, § 32b, § 34, § 34a, § 34b, § 36, § 43, § 44

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes

BGBl. I Nr. 17/2026
BGBl. I Nr. 90/2023kundgemacht am 20.07.2023

Fassungen ab: 01.03.2024, 01.09.2023, 21.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 16a, § 16b, § 17, § 23, § 39, § 43

34. StVO-Novelle sowie Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

BGBl. I Nr. 90/2023
BGBl. I Nr. 121/2022kundgemacht am 27.07.2022

Fassungen ab: 01.10.2022, 01.08.2022, 28.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 11a, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 23, § 41, § 43, § 44

22. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 121/2022
BGBl. I Nr. 154/2021kundgemacht am 27.07.2021

Fassungen ab: 01.03.2022, 01.09.2021, 28.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 24, § 26, § 41, § 43

Änderung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960

BGBl. I Nr. 154/2021
BGBl. I Nr. 153/2021kundgemacht am 27.07.2021

Fassungen ab: 01.08.2021, 27.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 43

20. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 153/2021
BGBl. I Nr. 48/2021kundgemacht am 24.03.2021

Fassungen ab: 25.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 41b

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Führerscheingesetzes und des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

BGBl. I Nr. 48/2021
BGBl. I Nr. 169/2020kundgemacht am 31.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 15a, § 39, § 43, § 44

Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

BGBl. I Nr. 169/2020
BGBl. I Nr. 48/2020kundgemacht am 17.06.2020

Fassungen ab: 25.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 43

19. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 48/2020
BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020, 14.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 41b, § 43

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020
BGBl. I Nr. 76/2019kundgemacht am 31.07.2019

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 7, § 11, § 11a, § 14, § 16b, § 18a, § 30, § 30a, § 33, § 34b, § 38, § 43

19. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 76/2019
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 15.06.2018, 25.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 16b, § 36, § 43

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 15/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 01.03.2022, 01.09.2017, 01.07.2017, 01.03.2017, 18.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 15, § 16b, § 18, § 18a, § 19, § 26, § 41, § 43

18. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 15/2017
BGBl. I Nr. 68/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 01.10.2016, 02.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4a, § 5, § 18a, § 23, § 29, § 36, § 41a, § 43

17. FSG-Novelle

BGBl. I Nr. 68/2016
BGBl. I Nr. 74/2015kundgemacht am 09.07.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.10.2015, 10.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4a, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 12, § 13, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 17a, § 20, § 22, § 23, § 24, § 26, § 30, § 30a, § 32a, § 32b, § 33, § 34a, § 34b, § 37, § 40, § 41a, § 43, § 44

Änderung des Führerscheingesetzes (16. FSG-Novelle)

BGBl. I Nr. 74/2015
BGBl. I Nr. 52/2014kundgemacht am 01.08.2014

Fassungen ab: 02.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 8

Änderung des Führerscheingesetzes

BGBl. I Nr. 52/2014
BGBl. I Nr. 96/2013kundgemacht am 18.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 19.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 35, § 36, § 43

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

BGBl. I Nr. 96/2013
BGBl. I Nr. 43/2013kundgemacht am 25.02.2013

Fassungen ab: 01.03.2013, 26.02.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 30a, § 34b, § 40, § 41, § 43

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) und des Führerscheingesetzes (15. FSG-Novelle)

BGBl. I Nr. 43/2013
BGBl. I Nr. 33/2013kundgemacht am 13.02.2013

Fassungen ab: 01.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 37

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 33/2013
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 61/2011kundgemacht am 29.07.2011

Fassungen ab: 19.01.2013, 30.07.2011, 01.09.2009, 19.08.2009, 01.10.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 17a, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 26, § 27, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 34, § 34a, § 34b, § 35, § 36, § 37, § 38, § 40, § 41, § 41a, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2011 (NR: GP XXIV RV 1203 AB 1304 S. 112. BR: AB 8528 S. 799.)

Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)

BGBl. I Nr. 61/2011
BGBl. I Nr. 117/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.03.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 14, § 26, § 30a, § 32b, § 41, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2010 (NR: GP XXIV RV 900 AB 1021 S. 86. BR: AB 8426 S. 791.)

Änderung des Führerscheingesetzes (13. FSG-Novelle)

BGBl. I Nr. 117/2010
BGBl. I Nr. 93/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 11.01.2011, 01.09.2009, 19.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 4c, § 11, § 16b, § 20, § 24, § 26, § 30b, § 37a, § 40, § 41, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2009 (NR: GP XXIV RV 221 AB 257 S. 32. BR: 8139 AB 8171 S. 774.)

12. FSG-Novelle und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

BGBl. I Nr. 93/2009
BGBl. I Nr. 31/2008kundgemacht am 10.01.2008

Fassungen ab: 11.01.2011, 10.09.2008, 11.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4a, § 4c, § 6, § 8, § 10, § 11, § 13, § 14, § 16a, § 16b, § 20, § 23, § 24, § 30, § 30a, § 31, § 34, § 36, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2008 (NR: GP XXIII RV 230 AB 329 S. 41. BR: AB 7820 S. 751.)

11. Führerscheingesetz-Novelle

BGBl. I Nr. 31/2008
BGBl. I Nr. 153/2006kundgemacht am 26.09.2006

Fassungen ab: 01.10.2006, 27.09.2006

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2006 (NR: GP XXII RV 1554 AB 1572 S. 160.)

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG, des Kraftfahrliniengesetzes - KflG und des Führerscheingesetzes – FSG

BGBl. I Nr. 153/2006
BGBl. I Nr. 152/2006kundgemacht am 26.09.2006

Fassungen ab: 01.10.2006

Erfasste Bestimmungen: § 23

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

BGBl. I Nr. 152/2006
BGBl. I Nr. 32/2006kundgemacht am 15.03.2006

Fassungen ab: 01.10.2006, 16.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2006 (NR: GP XXII IA 757/A AB 1274 S. 135. Einspr. d. BR: 1302 S. 139. BR: AB: 7470 S. 731.)

Änderung des Führerscheingesetzes (9. FSG-Novelle)

BGBl. I Nr. 32/2006
BGBl. I Nr. 152/2005kundgemacht am 28.12.2005

Fassungen ab: 01.10.2006, 01.03.2006, 01.01.2006, 29.12.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 4c, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 41, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2005 (NR: GP XXII RV 1073 AB 1130 S. 125.)

8. Führerscheingesetz-Novelle

BGBl. I Nr. 152/2005
BGBl. I Nr. 19/2005kundgemacht am 20.04.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2005 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 794 AB 817 S. 96. BR: AB 7229 S. 719.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 19/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 15/2005kundgemacht am 01.04.2005

Fassungen ab: 01.07.2005, 02.04.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4c, § 7, § 10, § 16, § 22, § 24, § 25, § 26, § 30a, § 30b, § 31, § 34, § 36, § 37, § 40, § 43, § 44

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2005 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 794 AB 817 S. 96. BR: AB 7229 S. 719.)

7. Führerscheingesetz-Novelle und Änderung der Straßenverkehrsordnung

BGBl. I Nr. 15/2005
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 35

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004
BGBl. I Nr. 129/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.10.2002, 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 4b, § 4c, § 22, § 24, § 36, § 40, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2002 (NR: GP XXI IA 707/A AB 1211 S. 109. BR: AB 6712 S. 690.)

BGBl. I Nr. 129/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 81/2002

Fassungen ab: 19.01.2013, 01.10.2002, 25.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 30, § 31, § 32, § 32a, § 34, § 36, § 37, § 37a, § 38, § 39, § 40, § 41, § 43, § 44

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2002 (NR: GP XXI RV 1033 AB 1082 S. 100. BR: AB 6636 S. 687.)

BGBl. I Nr. 81/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 65/2002

Fassungen ab: 01.08.2002, 20.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 36, § 41, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 65/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 32/2002

Fassungen ab: 19.01.2002, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 37a, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 32/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 112/2001

Fassungen ab: 14.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 37

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 112/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 25/2001

Fassungen ab: 01.07.2001, 31.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 20, § 31, § 32, § 36, § 38, § 40, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2001 (NR: GP XXI RV 418 AB 496 S. 57. BR: AB 6318 S. 673.)

BGBl. I Nr. 25/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 134/1999

Fassungen ab: 24.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 14, § 20, § 21, § 37, § 44

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/1999 (NR: GP XX IA 1092/A AB 1933 S. 174. BR: AB 6002 S. 656.)

BGBl. I Nr. 134/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 94/1998

Fassungen ab: 01.03.1999, 22.07.1998, 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 7, § 14, § 16, § 20, § 21, § 23, § 26, § 32a, § 39, § 40, § 41, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/1998 (NR: GP XX IA 762/A AB 1224 S. 128. BR: AB 5711 S. 642.)

BGBl. I Nr. 94/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 2/1998

Fassungen ab: 06.01.1998, 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 7, § 14, § 26, § 28, § 37, § 37a, § 43

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/1998 (NR: GP XX IA 535/A AB 960 S. 105. BR: 5572 AB 5590 S. 633.)

BGBl. I Nr. 2/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 120/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.1999, 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44

BGBl. I Nr. 120/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.