Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen
. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des .1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
