Anpassung von Gesetzen
(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit in Kraft zu setzen.
