Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anpassung von Gesetzen

(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.

(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit in Kraft zu setzen.