Zugelassene Zutaten
. Nur die folgenden Zutaten dürfen den in bis 14 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
1. Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß ;
3. sowie zusätzlich:
a) bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
b) bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
c) bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil I, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil II und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III und/oder Süßungsmittel;
d) bei den in genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
e) bei den in bis 14 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
f) bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter;
g) bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.
