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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 224/1976

Änderung

BGBl. I Nr. 21/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 214 Abs. 5 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.

. Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wird nicht angegeben, wofür die Zahlung zu verrechnen ist, und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren samt allfälligen Nebenansprüchen aus, so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen zu verrechnen. Bei gleicher Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende Betrag aliquot zu verrechnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 21/2002

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 21/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.)

BGBl. I Nr. 21/2002

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BGBl. Nr. 224/1976 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.06.1976

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 224/1976

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