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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

. (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ();

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit () oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach ein Aufenthaltsvisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.

(3) Teilt eine Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so ist ihm unter Berücksichtigung des , 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.