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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2011.

Heutige Fassung öffnen

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

. (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ();

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit () oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach ein Aufenthaltsvisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.

(3) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des , 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Versagung des Aufenthaltsvisums gemäß aus den Gründen des bis 3 und 6 ist nicht zulässig. Wird das Aufenthaltsvisum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Teilt das Bundesasylamt gemäß mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne weiteres ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.