Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 100/2005

Änderung

BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 29/2009 (NR: GP XXIV RV 88 AB 116 S. 17. BR: AB 8084 S. 768.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Fremdenpolizeibehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Gemeindewachkörper

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Berufungen

Amtsbeschwerde

2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden

Sonderbestimmungen für Minderjährige

3. Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei

Grundsätze bei der Vollziehung

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

4. Hauptstück: Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt: Rechtmäßigkeit der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht

Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Passpflicht

Allgemeine Bestimmungen

Einschränkung der Passpflicht

Ausnahmen von der Passpflicht

Übernahmserklärung

3. Abschnitt: Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht

Form und Wirkung der Visa

Erteilung der Visa

Humanitäre Visa

Gesundheitszeugnis

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Verfahren zur Erteilung von Visa

Ungültigerklärung von Visa

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

4. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

Träger von Privilegien und Immunitäten

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

5. Abschnitt: Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auskunftsverlangen

Identitätsfeststellung

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

Durchsuchen von Personen

Sicherstellung von Beweismittel

Festnahme

Rechte des Festgenommenen

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

Sicherung der Zurückweisung

Transitsicherung

Zurückweisung in Begleitung

Zurückschiebung

6. Hauptstück: Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung

Abschiebung

Gebietsbeschränkung

Durchbeförderung

Durchbeförderungsabkommen

7. Hauptstück: Refoulementverbot

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

8. Hauptstück: Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden

1. Abschnitt: Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei

Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

2. Abschnitt: Ausweisung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“

Rechtsmittel gegen Ausweisung

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung

3. Abschnitt: Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Aufhebung und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

4. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

Besondere Verfahrensbestimmungen

5. Abschnitt: Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

6. Abschnitt: Besondere Bewilligungen

Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung

7. Abschnitt: Festnahme, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

Durchsuchungsauftrag

8. Abschnitt: Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

Gelinderes Mittel

Vollzug der Schubhaft

Durchführung der Schubhaft

Dauer der Schubhaft

Aufhebung der Schubhaft

9. Hauptstück: Besonderer Rechtschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

10. Hauptstück: Sonderbestimmungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatenangehörige und Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

§ 84 EWR-Bürger und Schweizer Bürger

Begünstigte Drittstaatsangehörige

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

11. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

Fremdenpässe für Minderjährige

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Versagung eines Fremdenpasses

Entziehung eines Fremdenpasses

Konventionsreisepässe

2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

12. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffs und Löschung

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Verständigungspflichten

Mitwirkungspflichten

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Internationaler Datenverkehr

13. Hauptstück: Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Verständigungspflicht von Behörden

Verständigungspflicht der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

14. Hauptstück: Beförderungsunternehmer

Pflichten der Beförderungsunternehmer

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen (Anm.: Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer)

15. Hauptstück: Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Kosten

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Schlepperei

Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

Ausbeutung eines Fremden

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen

Aufenthaltsadoption oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

Unbefugter Aufenthalt

Sonstige Übertretungen

Subsidiarität

16. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Verweisungen

Übergangsbestimmungen

§ 126 In-Kraft-Treten

Vollziehung

Anmerkung

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde in Artikel 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, kundgemacht.

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.

(2) Auf Asylwerber ( des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die , 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.

Begriffsbestimmungen

. (1) Einreisetitel sind Visa (), Bewilligungen zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes () und besondere Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung ().

(2) Fremdenpolizei ist insbesondere

1. die Überwachung der Einreise Fremder in das Bundesgebiet sowie die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise;

2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet sowie die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes;

3. die Überwachung der Ausreise Fremder aus dem Bundesgebiet sowie die Erzwingung von Ausreiseentscheidungen und

4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.

(3) Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (), Konventionsreisepässe (), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union () und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ().

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2. Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;

2a. Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;

3. Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;

4. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

5. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;

6. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;

7. Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist;

8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

9. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ist;

10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;

11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);

13. Ausreiseentscheidung: eine Zurückschiebung (), eine Abschiebung (), eine Ausweisung ( und 54) oder ein Aufenthaltsverbot () einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde oder eine Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ();

14. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;

15. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;

16. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, ( und 4 AuslBG) ausgeübt wird.

(5) Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

1. Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten () sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;

2. Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

3. Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;

4. erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

2. Hauptstück

Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt

Zuständigkeit

Fremdenpolizeibehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

. (1) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) für die Fremdenpolizeibehörden (§ 4 SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen, unterstellten oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Soweit die Organe hierbei im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Sprengel ihrer Fremdenpolizeibehörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) In Fällen, in denen die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die örtlich nicht zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, fremdenpolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

Gemeindewachkörper

. Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors. Die Unterstellung ist

1. auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder

2. auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors.

Sachliche Zuständigkeit im Inland

. (1) Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei ();

2. die Ausstellung von Dokumenten für Fremde (), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß ;

3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;

4. die Verhängung von Sanktionen nach und

5. die Vorschreibung von Kosten nach .

(2) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.

(3) Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 bezieht. Die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz sind ermächtigt, Visa B und C sowie von Österreich erteilte Visa D und D+C an Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.

(4) Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres, jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Örtliche Zuständigkeit im Inland

. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

(2) Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erlassung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einer besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(5) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.

(6) Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.

(7) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(8) Den Übernahmeauftrag gemäß erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52.

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

. Im Ausland obliegt

1. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa () nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

2. die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen () nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

3. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung,

4. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie

5. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

den Vertretungsbehörden.

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Berufungen

. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

(2) Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Abschiebungsaufschubes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln () an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 4) ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.

(5) Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß und 113 Abs. 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Ist der Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Beachte: Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Amtsbeschwerde

. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz () oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

2. Abschnitt

Besondere Verfahrensregeln

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden

. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Berufungsbehörde anzugeben.

(5) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

Sonderbestimmungen für Minderjährige

. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach den Hauptstücken 2 bis 10 handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines Fremden nach Abs. 1 hat das Recht,

1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und

2. innerhalb der einer Partei offen stehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Zur Klärung des Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

3. Hauptstück

Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei

Grundsätze bei der Vollziehung

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(4) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

. (1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(2) Organe, die dem Bundesminister für Inneres oder dem Sicherheitsdirektor beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind, haben die Behörde zu verständigen, der sie beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind. Für diese Organe gilt darüber hinaus Abs. 1 insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde erster Instanz tätig werden.

4. Hauptstück

Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise

Fremder

1. Abschnitt

Rechtmäßigkeit der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht

Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

. (1) Fremde brauchen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Sichtvermerkspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung, eine besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Sichtvermerkspflicht.

(3) Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,

1. wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

2. wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;

3. wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt oder

4. wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens () oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung () oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist.

2. Abschnitt

Bestimmungen zur Passpflicht

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Sofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

(3) Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

Einschränkung der Passpflicht

. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in und 16 Abs. 3 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(4) EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

Ausnahmen von der Passpflicht

. (1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung ();

2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3. einer Durchbeförderung ().

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den und 121 - die Einreise nicht versagt werden.

Übernahmserklärung

. (1) Eine Übernahmserklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Abs. 4), auf Grund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

3. Abschnitt

Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht

Form und Wirkung der Visa

. (1) Visa werden als

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A);

2. Durchreisevisum (Visum B);

3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C);

4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) oder

5. Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C)

erteilt.

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfasst, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise. Ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D+C berechtigt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt für höchstens drei Monate in Österreich.

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen von Geschäftsreisen und in den Fällen des zulässig.

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Durchreisevisum oder das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich. Aufenthalts-Reisevisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich und ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit gleichzeitig zu einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten in den anderen Vertragsstaaten.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden. Amtshandlungen im Zusammenhang mit solchen Visa sind gebührenfrei.

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.

Erteilung von Visa

. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;

3. öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und

4. kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird.

(2) Visa sind befristet zu erteilen und nicht verlängerbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.

(3) Sammelvisa sind grundsätzlich Fremden zu erteilen, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde. Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2003 S. 1, an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise auf einem gesonderten Blatt erteilt werden.

(4) Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit

Bedacht zu nehmen.

(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt;

3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

5. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

6. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

7. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( und ) oder terroristischen Vereinigung () angehört oder angehört hat;

8. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

9. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(6) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(7) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen (Abs. 1 Z 4),

1. wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

2. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

3. insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen;

4. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres ermöglichen würde oder

5. wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seiner Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat.

(8) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Humanitäre Visa

. (1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Gesundheitszeugnis

. (1) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit

1. einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

2. einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder

3. einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,

und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.

(2) Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten bezeichnet.

(3) Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

. (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ();

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit () oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach ein Aufenthalts-Reisevisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.

(3) Teilt eine Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so ist ihm unter Berücksichtigung des , 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Verfahren bei der Erteilung von Visa

. (1) Die gemeinsamen konsularischen Instruktionen an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI), ABl. Nr. C 310 vom 19.12.2003, S. 1, gelten im Verfahren bei der Erteilung von Visa.

(2) Der Fremde hat im Antrag den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Darüber hinaus gilt . Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des , trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn den anzuwendenden Bestimmungen der GKI (Abs. 1) nicht entsprochen wird.

(3) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(4) Bei einem Antrag auf Erteilung eines Flugtransitvisums () hat der Fremde die Örtlichkeit des Flughafentransitraumes, den er benützen will, bekannt zu geben.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern

1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder

2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.

(6) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(7) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung () nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Ungültigerklärung von Visa

. (1) Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden ().

(2) Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Fremdenpolizeibehörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

. (1) Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.

(2) Visa werden gegenstandslos, wenn

1. ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

2. ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder

3. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.

(3) Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Fremdenpolizeibehörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.

4. Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität oder des Terrorismus, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten, dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, dass Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen. Solchen Fremden kann auf Antrag ein Flugtransitvisum erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

Träger von Privilegien und Immunitäten

. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

(3) Wenn es im öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.

(5) Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, benötigen für die Rechtmäßigkeit der Einreise kein Visum.

5. Abschnitt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige

Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens () oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung () oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß oder eine Anzeigebestätigung gemäß mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß vorzugehen.

(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß besteht;

2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß oder rechtskräftig erlassen wurde;

4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn

1. das Reisedokument innerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz seines Aufenthaltes verwahrt wird oder

2. die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.

(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Fremdenpolizeibehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Karten nach und oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten () innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.

5. Hauptstück

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auskunftsverlangen

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über

1. die rechtswidrige Einreise eines Fremden;

2. den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder

3. strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz

Auskunft erteilen.

(2) Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Identitätsfeststellung

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;

2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag () vorliegt oder

3. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr Aufenthalt beschränkt ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen,

Räumen und Fahrzeugen

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit

1. ein Durchsuchungsauftrag () vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremde, an denen Schlepperei begangen wird (Geschleppte) oder die gegen Vorschriften verstoßen, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder

4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dies sei notwendig, um Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Durchsuchen von Personen

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln () ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn

1. diese nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sind oder

2. der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.

(2) Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.

Sicherstellen von Beweismitteln

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Festnahme

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach auf frischer Tat betreten oder

2. er seiner Verpflichtung nach nicht nachkommt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag ( oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen;

2. der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder

3. der auf Grund einer Übernahmserklärung () eingereist ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

1. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung () erlassen wurde;

2. gegen diesen nach ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung ( oder 54), oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot () verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(4) In den Fällen der Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(5) Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 1 bis zu 24 Stunden und in den Fällen der Abs. 2 und 3 bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung () erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Schubhaft anordnet. Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

Rechte des Festgenommenen

. (1) Jeder gemäß bis 3 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. und § 47 SPG gelten.

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Bewilligung zur Wiedereinreise () erteilt wurde;

3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;

b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Sicherung der Zurückweisung

. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.

(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.

Transitsicherung

. (1) Einem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn

1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint,

2. dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder

3. der Fremde nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügt.

(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. ist anzuwenden.

(3) Die Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Zurückweisung in Begleitung

. Die Behörde kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

Zurückschiebung

. (1) Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden oder

2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Übernahmeabkommens oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mussten.

(2) In Aufträgen gemäß Abs. 1 kann die Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.

(3) Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

6. Hauptstück

Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung

Abschiebung

. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (, und ) durchsetzbar ist, können von

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (, ) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. gilt.

(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist () oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt .

(4) Liegen bei Angehörigen () die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Gebietsbeschränkung

. (1) Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (§ 10 Abs. 1 SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(2) Wird der Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Durchbeförderung

. (1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Durchbeförderungsabkommen

. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, dass

1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder

b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;

3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.

7. Hauptstück

Refoulementverbot

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ().

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(8) , 1. Satz, gilt.

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten

Staat

. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach Abs. 1 oder 2 zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

8. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden

1. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei

Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden haben

1. die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;

2. die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und

3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,

wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.

(2) Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.

2. Abschnitt

Ausweisung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen, noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit ( und 30 Abs. 1) genießen, sind, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots vorliegen, mit Bescheid auszuweisen, wenn sie

1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden;

2. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß berichten zu wollen;

3. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen haben;

4. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Integrationsvereinbarung innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens () ist zu berücksichtigen.

(4) Darüber hinaus sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens () ist zu berücksichtigen.

(5) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen

1. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von fünf Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder

2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der , 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung () beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden.

(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen unbeschadet des nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des entsprechen.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel

“Daueraufenthalt - EG” oder mit

“Daueraufenthalt-Familienangehöriger”

. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der , und oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung () beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) und 5 gilt.

Rechtsmittel gegen Ausweisungen

. Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung

. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung () nachgekommen ist. gilt.

(2) Eine Ausweisung wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird.

3. Abschnitt

Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß , 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den oder 82 des SPG, oder gemäß den oder 14 in Verbindung mit des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;

10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach wieder eingereist ist;

12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation () oder einer terroristischen Vereinigung () angehört oder angehört hat;

13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des entspricht.

(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(6) gilt.

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

. Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

1. der Fremde in den Fällen des nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;

2. eine Ausweisung gemäß wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;

3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. gilt.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

(3) Die bis 5 und 66 gelten.

(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.

(5) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge, insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.

(6) Wird der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des , 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

. Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Aufhebung und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

. (1) Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(2) Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot tritt weiters außer Kraft, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß verbunden wurde.

(3) Das Aufenthaltsverbot wird zu einem Rückkehrverbot, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Eine mit einem Rückkehrverbot verbundene Gebietsbeschränkung wird gegenstandslos. Solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, entfaltet das Rückkehrverbot keine Wirkung. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrecht () von Amts wegen zu überprüfen.

(4) Wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot im Fall der Ausweisung als Aufenthaltsverbot.

4. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß , 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß oder oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß oder gegen das Aufenthaltsverbot ( und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere

1. die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;

2. die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.

(3) Die Auflagen gemäß Abs. 1 sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

. Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in genannten Gründen gebietet.

Besondere Verfahrensbestimmungen

. Durchsetzbare Ausweisungen, Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote sind im Reisedokument der Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

5. Abschnitt

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Ausweisung, wenn

1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und

a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder

b) erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder

2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. gilt.

(3) Nationale Entscheidungen gemäß den , 54, 60 und 62 gehen Abs. 1 und 2 vor.

6. Abschnitt

Besondere Bewilligungen

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines

Aufenthaltsverbots

. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

(4) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

2. die Erlassung einer Ausweisung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(6) Die Bewilligung wird durch Ungültigerklärung im Reisedokument widerrufen.

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung

. (1) Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der und 30 Abs. 1 für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. , 5 und 6 gelten.

7. Abschnitt

Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (, ) nicht nachgekommen ist oder

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung () erlassen werden soll.

(3) Für einen Fremden, der durchbefördert () werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.

(4) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

(5) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Durchsuchungsauftrag

. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung () erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung ( oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot () verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß angefochten werden.

Gelinderes Mittel

. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des von Amts wegen erfolgt.

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Vollzug der Schubhaft

. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder - mit Zustimmung des Betroffenen - in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.

(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.

(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

Durchführung der Schubhaft

. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Fremdenpolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt .

(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Dauer der Schubhaft

. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt () widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aufhebung der Schubhaft

. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1. sie gemäß nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

9. Hauptstück

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

10. Hauptstück

Sonderbestimmungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten

EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

. EWR-Bürger und Schweizer Bürger haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten; gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige () haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Sichtvermerkspflicht. gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Daueraufenthaltskarten () sind zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung

und für verfahrensfreie Maßnahmen

. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des das Niederlassungsrecht fehlt.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn

1. Zweifel an ihrer Identität bestehen oder sie der Pass- und gegebenenfalls der Sichtvermerkspflicht nicht genügen;

2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;

3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werden im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken;

4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen oder

5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.

(6) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die , 43 und 45 keine Anwendung.

Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten

EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

. Familienangehörige () unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den und 86.

11. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt oder

6. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

(2) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(3) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Fremdenpässe für Minderjährige

. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder

2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

Geltungsbereich der Fremdenpässe

. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Versagung eines Fremdenpasses

. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpass an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.

Konventionsreisepässe

. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die sowie bis 93.

2. Abschnitt

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis für eine einzige Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein Weniges überschreiten.

(2) Der Ausweis darf ausgestellt werden, wenn

1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist und

2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.

(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.

(4) Das Aussehen des Rückkehrausweises legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.

(2) Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

12. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

1. sie sich in Schubhaft befinden;

2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;

3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;

4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;

5. ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;

6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder

7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;

5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;

6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;

7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;

8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Kommt der Betroffene im Fall des der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.

(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des und 6 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung () zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des bis 5 und 7 von den Fremdenpolizeibehörden ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz 2005.

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden, die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden sowie die Asylbehörden dürfen

1. Namen,

2. Geschlecht,

3. frühere Namen,

4. Geburtsdatum und -ort,

5. Wohnanschriften,

6. Staatsangehörigkeit,

7. Namen der Eltern,

8. Aliasdaten,

9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,

10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,

11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,

12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem Asylgesetz 2005,

13. Lichtbilder,

14. Papillarlinienabdrücke der Finger,

15. Unterschrift und

16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale

eines Fremden im Fremdenregister () gemeinsam verarbeiten und benützen.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinenabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung

. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden, Asylbehörden, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß aufgehoben werden.

(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach bestehen.

(3) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, von Asyl- sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt .

Verständigungspflichten

. (1) Die Sicherheitsbehörden haben den Fremdenpolizeibehörden den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Fremdenpolizeibehörde.

(2) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

(4) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Ist der Fremde Asylwerber, ist von dieser die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(6) Angaben im Zusammenhang mit Ausweisungen nach und 54 und Aufenthaltsverboten nach sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz () zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 5. bis 10. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

. (1) Bei einer der Fremdenpolizeibehörde nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er hievon die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.

Internationaler Datenverkehr

. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

1. der gemäß verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

13. Hauptstück

Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Verständigungspflicht von Behörden

. Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

Verständigungspflicht der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

. Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand zu erheben und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos verlaufen sind.

14. Hauptstück

Beförderungsunternehmer

Pflichten der Beförderungsunternehmer

. (1) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Fremde über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visum verfügt.

(2) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,

1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit);

2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum von Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visum);

3. den ursprünglichen Abreiseort;

4. die Abreise- und Ankunftszeit;

5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;

6. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und

7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.

(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.

(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.

(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird ().

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

. (1) Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach Österreich gebracht hat () oder für den er seinen Verpflichtungen nach oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.

(2) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des nicht zulässig ist.

15. Hauptstück

Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen.

(2) Wer einen Fremden entgegen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen.

(3) Wer sich gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zur Kostentragung nach verpflichtet hat, hat diese Kosten zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1. für Unterkunft und Verpflegung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach , 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.

2. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

. (1) Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 2 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(4) Wer die Tat nach Abs. 2 gewerbsmäßig () oder auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Wer die Tat nach Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte () zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (), des Verfalls () oder der Einziehung () vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

. (1) Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.

(5) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Ausbeutung eines Fremden

. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen

. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer gewerbsmäßig Ehen vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Fremde, der sich im Sinne des Abs. 1 auf die Ehe berufen will, ist als Beteiligter nicht zu bestrafen.

(5) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen

eigenberechtigter Fremder

. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt und einen Antrag zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt beim Pflegschaftsgericht stellt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer gewerbsmäßig () Adoptionen nach Abs. 1 oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Das Wahlkind ist nach Abs. 1 als Beteiligter nicht zu bestrafen.

(5) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Eine Strafbarkeit nach schließt eine Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2 aus.

Unbefugter Aufenthalt

. (1) Wer als Fremder

1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor,

1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig () ist;

2. solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist,

3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder

4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

Sonstige Übertretungen

. (1) Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß oder beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.

(2) Wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

a) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes;

b) bei Erteilung eines Abschiebungsaufschubes oder

c) bei Bewilligungen gemäß oder 73

erteilt hat, missachtet oder

2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß verwahrt;

3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 oder und 2 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. und 3 SPG gilt.

Subsidiarität

. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

16. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.

(5) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(6) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(8) Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.

(9) Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.

In-Kraft-Treten

. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) , 2a und 11 und die , 24 Abs. 2 und 3, 31, 46 Abs. 1, 56 Abs. 3, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 Z 2, 101, 102 Abs. 1 Z 12, die Überschrift zu sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

. Mit der Vollziehung der und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der , 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der , 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 39/2026kundgemacht am 11.06.2026

Fassungen ab: 12.06.2026, 01.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 9, § 12, § 18, § 20, § 26, § 27a, § 28, § 30, § 31, § 32, § 35, § 37, § 38, § 39, § 40, § 45a, § 46, § 46a, § 50, § 52, § 52a, § 53, § 55, § 56, § 57, § 59, § 60, § 61, § 67, § 69, § 70, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 88, § 90, § 92, § 93, § 94, § 94a, § 96, § 99, § 104, § 111, § 112, § 120, § 121, § 125, § 126, § 127

Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 39/2026
BGBl. I Nr. 87/2025kundgemacht am 12.12.2025

Fassungen ab: 01.01.9000, 13.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 9, § 11, § 11b, § 11c, § 24, § 30a, § 98, § 105, § 125, § 126

Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 87/2025
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 99, § 126

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 202/2022kundgemacht am 27.12.2022

Fassungen ab: 28.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 53

Aufhebung des § 53 Abs. 2 Z 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 202/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 106/2022kundgemacht am 19.07.2022

Fassungen ab: 01.10.2022, 20.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 15, § 19, § 24, § 31, § 61, § 126

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes 2005

BGBl. I Nr. 106/2022
BGBl. I Nr. 206/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 07.03.2023, 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 21, § 98, § 106, § 126

Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 206/2021
BGBl. I Nr. 54/2021kundgemacht am 25.03.2021

Fassungen ab: 01.05.2021, 26.03.2021, 01.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 29, § 32, § 95, § 126

Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991

BGBl. I Nr. 54/2021
BGBl. I Nr. 146/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 125, § 126

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des BFA-Verfahrensgesetzes und des Asylgesetzes 2005

BGBl. I Nr. 146/2020
BGBl. I Nr. 27/2020kundgemacht am 16.04.2020

Fassungen ab: 28.12.2023, 17.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 120

Aufhebung einer Wort- und Ziffernfolge in § 120 Abs. 1b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 27/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 01.07.2021, 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 125, § 126

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020
BGBl. I Nr. 110/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 28.12.2023, 28.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 52, § 55a, § 120, § 125, § 126, § 127

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

BGBl. I Nr. 110/2019
BGBl. I Nr. 56/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.09.2018, 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 8, § 11, § 11b, § 12, § 15, § 20, § 21, § 24, § 31, § 32, § 34, § 35b, § 38, § 38a, § 40, § 46, § 52a, § 53, § 57, § 76, § 80, § 118, § 119, § 120, § 126

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018

BGBl. I Nr. 56/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 98, § 99, § 100, § 102, § 104, § 105, § 107, § 108, § 126

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 145/2017kundgemacht am 18.10.2017

Fassungen ab: 19.11.2017, 01.11.2017, 19.10.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 11b, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 21a, § 22a, § 24, § 24a, § 27, § 27a, § 30, § 31, § 35a, § 36, § 39, § 41, § 46, § 46a, § 52, § 52a, § 53, § 56, § 57, § 58, § 67, § 76, § 80, § 99, § 104, § 106, § 114, § 120, § 121, § 122a, § 124, § 125, § 126, § 127

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017

BGBl. I Nr. 145/2017
  • Initiativantrag 2285 (XXV. GP): Vorgang
  • Selbständiger Antrag (gescanntes Original): PDF
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTML
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTMLInitiativantrag (elektr. übermittelte Version)
BGBl. I Nr. 84/2017kundgemacht am 14.07.2017

Fassungen ab: 01.11.2017, 01.10.2017, 15.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 11b, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 21a, § 22a, § 24, § 24a, § 26, § 27, § 27a, § 30, § 31, § 35a, § 36, § 39, § 41, § 46, § 46a, § 52, § 52a, § 53, § 56, § 57, § 58, § 67, § 76, § 80, § 95, § 99, § 104, § 106, § 114, § 120, § 121, § 122a, § 124, § 125, § 126, § 127

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017

BGBl. I Nr. 84/2017
BGBl. I Nr. 68/2017kundgemacht am 08.06.2017

Fassungen ab: 01.10.2017, 09.06.2017

Erfasste Bestimmungen: § 52, § 126

Integrationsgesetz und Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sowie Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und der Straßenverkehrsordnung 1960

BGBl. I Nr. 68/2017
BGBl. I Nr. 24/2016kundgemacht am 20.05.2016

Fassungen ab: 01.06.2016, 21.05.2016

Erfasste Bestimmungen: § 39, § 45, § 61, § 82, § 94a, § 125, § 126

Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes

BGBl. I Nr. 24/2016
BGBl. I Nr. 121/2015kundgemacht am 28.09.2015

Fassungen ab: 01.10.2015, 29.09.2015

Erfasste Bestimmungen: § 114, § 126

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

BGBl. I Nr. 121/2015
BGBl. I Nr. 70/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 11, § 12, § 13, § 20, § 21, § 24, § 24b, § 27, § 27a, § 34, § 36, § 41, § 46, § 46a, § 51, § 52, § 56, § 61, § 69, § 71, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 92, § 93, § 94, § 94a, § 99, § 120, § 121, § 125, § 126

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015

BGBl. I Nr. 70/2015
BGBl. I Nr. 144/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 114

Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes, des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes 2005

BGBl. I Nr. 144/2013
BGBl. I Nr. 68/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 7, § 9, § 11, § 11a, § 15, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 27a, § 27b, § 28, § 31, § 41a, § 43, § 45, § 52, § 53, § 55, § 59, § 60, § 78, § 80, § 82, § 83, § 88, § 97, § 99, § 100, § 104, § 113, § 121, § 125, § 126, § 127

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)

BGBl. I Nr. 68/2013
BGBl. I Nr. 22/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 60

Aufhebung des § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 22/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 87/2012kundgemacht am 16.08.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013, 17.08.2012, 01.12.2011, 01.07.2011, 01.01.2010, 01.07.2008, 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 15b, § 18, § 19, § 21, § 24, § 25, § 26, § 27, § 27a, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 41, § 43, § 44, § 45, § 45a, § 45b, § 45c, § 46, § 46a, § 46b, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 55a, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65b, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 93, § 94, § 94a, § 98, § 99, § 100, § 101, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 112, § 113, § 120, § 121, § 126

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG

BGBl. I Nr. 87/2012
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 10, § 14, § 121, § 126

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 49/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 126

BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012

BGBl. I Nr. 49/2012
BGBl. I Nr. 112/2011kundgemacht am 07.12.2011

Fassungen ab: 08.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 120

Budgetbegleitgesetz 2012

BGBl. I Nr. 112/2011
BGBl. I Nr. 38/2011kundgemacht am 23.05.2011

Fassungen ab: 01.07.2011, 24.05.2011, 01.01.2010, 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 9, § 10, § 13, § 15, § 20, § 24, § 24a, § 28, § 30, § 31, § 32, § 34, § 36, § 38, § 41, § 41a, § 45, § 46, § 46a, § 46b, § 47, § 51, § 52, § 53, § 55, § 56, § 58, § 59, § 60, § 61, § 65, § 65a, § 65b, § 66, § 67, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 84, § 85, § 86, § 87, § 94, § 97, § 99, § 100, § 102, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 112, § 113, § 117, § 118, § 120, § 121, § 125, § 126

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011

BGBl. I Nr. 38/2011
BGBl. I Nr. 17/2011kundgemacht am 04.04.2011

Fassungen ab: 05.04.2011

Erfasste Bestimmungen: § 120

Aufhebung einer Wortfolge in Abs. 1 und einer Wendung in Abs. 4 des § 120 Fremdenpolizeigesetz 2005 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 17/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 55, § 56, § 60, § 109, § 110, § 117, § 120, § 126, Art. 79

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009
BGBl. I Nr. 122/2009kundgemacht am 04.12.2009

Fassungen ab: 05.04.2010, 01.01.2010, 05.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 12, § 12a, § 15, § 16, § 17, § 21, § 24, § 26, § 28, § 30, § 31, § 39, § 46, § 46a, § 50, § 51, § 53, § 54, § 60, § 62, § 66, § 67, § 73, § 74, § 76, § 88, § 94, § 94a, § 95, § 98, § 105, § 110, § 111, § 112, § 114, § 115, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 125, § 126, § 127

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009

BGBl. I Nr. 122/2009
BGBl. I Nr. 29/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 21, § 24, § 66, § 105, § 125, § 126

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2009 (NR: GP XXIV RV 88 AB 116 S. 17. BR: AB 8084 S. 768.)

Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

BGBl. I Nr. 29/2009
BGBl. I Nr. 4/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 05.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 50, § 51, § 80, § 102, § 103, § 104, § 119, § 126

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz

BGBl. I Nr. 4/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 126

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 99/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 48, § 53, § 60, § 94, § 125

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

BGBl. I Nr. 99/2006
BGBl. I Nr. 157/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 24, § 31, § 46, § 56, § 62, § 65, § 74, § 101, § 102, § 112, § 115, § 126

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 157/2005
BGBl. I Nr. 100/2005 · Stammfassungkundgemacht am 16.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127

Fremdenrechtspaket 2005

BGBl. I Nr. 100/2005