Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 54/2004

Auf Grund des § 45 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, dass das Öffentlichkeitsrecht folgender, von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalten gemäß § 41 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 fortbesteht:

1. St Johanns Spital – Landeskrankenanstalten;

2. Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik;

3. Landeskrankenhaus St Veit im Pongau.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.