Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen

. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.