Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Waldbehandlung in Einzugsgebieten

. (1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (), im Schutzwald nach Maßgabe des und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen

a) die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,

b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,

c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß durchzuführen,

d) die Behandlung des Schutzwaldes gemäß oder der Verordnung nach vorzuschreiben,

e) dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß vorzuschlagen,

f) Bannlegungen gemäß für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,

g) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. f und des kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle () übertragen.

(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des oder über die Kostentragung gemäß zweiter Satz zu entscheiden.

(4) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle () beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.