Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 225/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 332/1971, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. (1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet.

(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).

. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur errichtet wurde, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 225/1976 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.06.1976

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 225/1976

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.