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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 318/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Für das Verfahren zur Zuerkennung von Studienbeihilfe liegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Formulare auf:

SB 1: Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss;

SB 3: Datenblatt von Vater, Mutter, Ehegatte, Ehegattin;

SB 5: Angaben zu den Personen, für die Unterhalt geleistet wird.

. Die Verordnungen über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. II Nr. 276/1997 und Nr. 371/2001, treten mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.

. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 318/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 318/2002

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