Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 41/1971
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 und 27 Abs. 3 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBl. Nr. 16/1970, wird verordnet:
Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
