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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 523/1975

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 523/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.10.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 523/1975

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