Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 523/1975
Änderungen & Kundmachungen
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BGBl. Nr. 523/1975 · Stammfassung
Fassungen ab: 17.10.1975
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 523/1975 ↗
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