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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 34/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Art. II Abs. 14 iVm § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:

Grundsätze der Förderung

(1) Erziehungsberechtigte erhalten für ihr Kind bis zum Beginn der Schulpflicht eine Förderung für den Elternbeitrag gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern das Kind

1. in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (ausgenommen Horte) oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, die keine Förderung nach den §§ 36 bis 40 oder erhält,

2. seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat und

3. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (ausgenommen Horte) im Bundesland Kärnten oder einem benachbarten Bundesland besucht oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird.

Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des des Schulpflichtgesetzes erfolgen.

(2) Als Basis für die Förderung der Elternbeiträge gilt der im Jänner 2022 kärntenweit erhobene durchschnittliche Elternbeitrag für einen Betreuungsplatz einer Kinderbildungs- und Kinderbetreuunseinrichtung. Das Land Kärnten finanziert 100% des durchschnittlich errechneten Elternbeitrages (differenziert nach Kindertagesstätte und Kindergarten) abzüglich der Verpflegungskosten.

(3) Die Trägerin erhält, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Elternbeitrages, immer den Förderbeitrag nach der Verordnung, davon ist den Eltern jener Betrag bis zur Höhe des tatsächlichen Elternbeitrages der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seitens der Trägerin anzurechnen. Übersteigt das Kinderstipendium den tatsächlichen Elternbeitrag der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, hat die Trägerin diese allfälligen Überschüsse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem K-KBBG zu verwenden.

(4) Schulpflichtige Kinder haben beim Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Anspruch auf die Förderung.

(5) Voraussetzung für die Förderung des Elternbeitrages ist, dass die Mindestbetreuungszeit bei Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen hat.

(6) Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern in der für das Kindergartenjahr 2026/2027 gültigen und von der Kärntner Landesregierung bestätigten Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festgelegt. Die Elternbeiträge dürfen von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern mit dem Stichtag 1. September 2026 um nicht mehr als 3,6% erhöht bzw. angepasst werden.

Überblick über die Höhe der Förderung

(1) Im Kindergartenjahr 2026/2027 werden für die Dauer vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 folgende Elternbeiträge vom Land monatlich übernommen:

Kinderbetreuungs-

einrichtung

Halbtags

Ganztags

Kindertagesstätte

162 Euro

247 Euro

Kindergarten

108 Euro

147 Euro

Kinder im verpflichtenden

Kindergartenjahr

23 Euro

(+85 Euro verpfl. KG)

62 Euro (zusätzlich, wenn die Betreuung länger als 7 Stunden täglich)

Tagesmütter/-väter

1,50 Euro pro Betreuungsstunde

Förderabwicklung

(1) Mit der Abwicklung, Durchführung und Auszahlung der Förderung an die Trägerin ist die für Angelegenheiten der Kinderbetreuung zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut.

(2) Alle für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Daten gemäß sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern der Landesregierung über das Programm „Kinderbetreuung Online“ monatlich vorzulegen, insbesondere sind dies:

1. die Anzahl der betreuten Kinder und deren angemeldete Aufenthaltsdauer im jeweils abzurechnenden Betreuungsmonat und

2. der Nachweis über die Höhe der eingehobenen Elternbeiträge.

(3) Die im Abs. 2 genannten Meldungen haben bis zum 10. jedes Monats im Nachhinien zu erfolgen. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch auf die Förderung der Elternbeiträge für den betroffenen Monat.

(4) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter verpflichten sich, die Förderbeiträge ausschließlich zur Senkung der Elternbeiträge zu verwenden und auf Verlangen der Landesregierung die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nachzuweisen.

(5) Bei einer Erhöhung des Elternbeitrages von über 3,6% im Sinne des sowie bei falschen, für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Angaben im Sinne des Abs. 2 durch die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter, ist die Förderung der Elternbeiträge mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern rückzufordern. Dies gilt ebenso, wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nicht nachgewiesen werden kann.

(6) Wird eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Tagesbetreuung gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung.

(7) Von den Trägern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Tagesmüttern und Tagesvätern sind, um eine einheitliche Vollziehung dieser Verordnung zu gewährleisten, schriftliche Verpflichtungserklärungen im Sinne des Abs. 4 abzugeben.

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt für die Dauer vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

Verweise

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.117/2025.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) Für Förderungen, die vor Außerkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 1) gewährt wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung weiter.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.