. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung von Darlehen an die genannte Gesellschaft durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 73/1959
. Als Teilwert der Geschäftsanteile an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, und der diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten Gesellschafterleistungen ist der Betrag von einem Schilling anzusetzen.
. Die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.
. Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 73/1959 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.03.1959
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5
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