Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Schenkungsmeldung

§ 28. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach . Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß zu übermittelnden Daten.