Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Zukunftsvorsorge

§ 19. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach . Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß zu übermittelnden Daten.