Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Bausparen

§ 13. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß , BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten.