Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 32. (1) Teilnehmer sind

1. zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.

2. zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.

3. zu § 31 Z 3 die gemäß zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.

(2) Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach unzumutbar ist.