Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entrichtung

§ 7. Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des hat

1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder

2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)

zu erfolgen.