Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Elektronische Akteneinsicht

§ 4. Im Verfahren FinanzOnline ist

1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie

2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..