Teilnahme an FinanzOnline
§ 3. Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels
1. E-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
2. elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
3. Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. Abschnitt 11 Z 16 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
