← Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 13.08.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 97/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 121a Abs. 6 und 211 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

2. der §§ 108 Abs. 5 und 7, 108a Abs. 4 und 108g Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

3. der §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 (soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz),

4. des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

5. der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

wird verordnet:

Anmerkung

1. Aus dokumentalistischen Gründen wurden die Abschnitte als Artikel dokumentiert.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (), Erledigungen (), elektronische Akteneinsicht () und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.

(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).

(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Teilnehmer

§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen ( und 2 BAO).

(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:

1. die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs. 3 NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

4. die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

5. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

6. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

7. die berechtigten Revisionsverbände (§ 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

8. die im Register gemäß § 63 Abs. 4 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

9. Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010.

10. die Buchhaltungsagentur des Bundes.

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2014)

Beachte: 1. Abs. 2 Z 4 ist ab dem 5.12.2023 anzuwenden (vgl. Abschnitt 11 Z 13 und 16 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

2. Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig (vgl. Abschnitt 11 Z 9)

Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ () erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung () nicht möglich ist.

Elektronische Akteneinsicht

§ 4. Im Verfahren FinanzOnline ist

1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie

2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..

Unbeachtliche Anbringen

§ 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Elektronische Zustellung

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Entrichtung

§ 7. Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des hat

1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder

2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e‑payment standard“)

zu erfolgen.

§ 8. Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Beachte: Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).

3. Abschnitt

Gebühren und Verkehrsteuern

§ 10. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957.

§ 11. Teilnehmer sind die in § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 Genannten. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4. Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß sind nach Maßgabe des auch die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1. Die Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.

§ 12. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

4. Abschnitt

Bausparen

§ 13. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß , BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten.

§ 14. Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993).

§ 15. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt

Pensionsvorsorge

§ 16. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach . Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß zu übermittelnden Daten.

§ 18. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

6. Abschnitt

Zukunftsvorsorge

§ 19. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach . Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß zu übermittelnden Daten.

§ 21. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

8. Abschnitt

Kommunalsteuer

§ 25. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten.

§ 26. Teilnehmer sind die Gemeinden.

§ 27. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

9. Abschnitt

Schenkungsmeldung

§ 28. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach . Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß zu übermittelnden Daten.

§ 29. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006, unzumutbar ist.

§ 30. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

10. Abschnitt

Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung

§ 31. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Daten betreffend die

1. Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 GSpG.

2. Anzeige von Glücksspielabgaben nach § 59 Abs. 3 GSpG.

3. Gebührenanzeige nach § 33 TP 17 Abs. 3 GebG.

§ 32. (1) Teilnehmer sind

1. zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.

2. zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.

3. zu § 31 Z 3 die gemäß zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.

(2) Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach unzumutbar ist.

§ 33. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

1. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2. Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 – FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.

5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

6. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

7. Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

8. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

9. § 2 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

10. § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

11. Datenübertragungen auf Grund der §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 373/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

12. Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.

13. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 ist erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden. (Anm. 1)

14. § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

15. § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

16. § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID in Kraft. (Anm. 1)

17. Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 274/2026kundgemacht am 11.09.2026

Fassungen ab: 01.10.2025, 01.09.2025, 30.08.2025, 28.11.2024, 18.05.2022, 28.03.2020, 01.01.2020, 28.04.2018, 17.02.2016, 01.01.2011, 01.08.2008, 10.07.2008, 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 3a, Art. 1 § 3b, Art. 1 § 3c, Art. 1 § 3d, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 5b, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 3 § 10, Art. 3 § 11, Art. 3 § 12, Art. 4 § 13, Art. 4 § 14, Art. 4 § 15, Art. 5 § 16, Art. 5 § 17, Art. 5 § 18, Art. 6 § 19, Art. 6 § 20, Art. 6 § 21, Art. 8 § 25, Art. 8 § 26, Art. 8 § 27, Art. 9 § 28, Art. 9 § 29, Art. 9 § 30, Art. 10 § 31, Art. 10 § 32, Art. 10 § 33, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 274/2026

FinanzOnline-Verordnung 2027

BGBl. II Nr. 274/2026 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 190/2025kundgemacht am 29.08.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 190/2025

Fünfzehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 190/2025 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 325/2024kundgemacht am 27.11.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 28.11.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 5b, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 325/2024

Vierzehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 325/2024 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 248/2023kundgemacht am 24.08.2023

Fassungen ab: 01.09.2023, 25.08.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 248/2023

Dreizehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 248/2023 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 190/2022kundgemacht am 17.05.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 190/2022

Zwölfte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 190/2022 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 348/2021kundgemacht am 30.07.2021

Fassungen ab: 31.07.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 348/2021

Elfte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 348/2021 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 122/2020kundgemacht am 27.03.2020

Fassungen ab: 05.12.2023, 01.07.2020, 28.03.2020, 13.11.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 5a, Art. 1 § 5b, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 122/2020

Zehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 122/2020 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 82/2018kundgemacht am 27.04.2018

Fassungen ab: 28.04.2018

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 82/2018

Neunte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 82/2018 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 82/2017kundgemacht am 23.03.2017

Fassungen ab: 10.07.2008, 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 7 § 22, Art. 7 § 23, Art. 7 § 24

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung – KHV

BGBl. II Nr. 82/2017 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 46/2016kundgemacht am 16.02.2016

Fassungen ab: 17.02.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 7, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 46/2016

Achte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)

BGBl. II Nr. 46/2016 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 52/2014kundgemacht am 13.03.2014

Fassungen ab: 14.03.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 52/2014

Siebente Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)

BGBl. II Nr. 52/2014 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 373/2012kundgemacht am 12.11.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 13.11.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 5b, Art. 3 § 10, Art. 3 § 11, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 373/2012

Sechste Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 373/2012 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 93/2012kundgemacht am 28.03.2012

Fassungen ab: 10.07.2008, 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 7, Art. 2 § 8, Art. 2 § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 93/2012

Fünfte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 93/2012 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 82/2011kundgemacht am 04.03.2011

Fassungen ab: 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 82/2011

Vierte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 82/2011 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 114/2009kundgemacht am 20.04.2009

Fassungen ab: 21.04.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 3, Art. 1 § 5a, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 114/2009

Dritte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 114/2009 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 244/2008kundgemacht am 09.07.2008

Fassungen ab: 01.08.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 9 § 29, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 244/2008

Zweite Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 244/2008 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 244/2007kundgemacht am 11.09.2007

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 513/2006 idF BGBl. II Nr. 244/2007 (VFB)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. II Nr. 244/2007 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 513/2006kundgemacht am 27.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 28.12.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 513/2006 idF BGBl. II Nr. 244/2007 (VFB)

Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl. II Nr. 513/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 97/2006 · Stammfassungkundgemacht am 02.03.2006

Fassungen ab: 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 4, Art. 2 § 9, Art. 3 § 10, Art. 3 § 11, Art. 3 § 12, Art. 4 § 14, Art. 4 § 15, Art. 5 § 18, Art. 6 § 21, Art. 7 § 24, Art. 8 § 25, Art. 8 § 27, Art. 9

FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006

BGBl. II Nr. 97/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.