Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach .

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des bestimmt sich nach . Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des bestimmt sich nach . Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(4) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des bestimmt sich nach .

(5) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach .

(6) Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß und sowie der Umfang eines von der FFG gemäß und erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.